Als Bildrechte bezeichnet man:

(1) Die Urheberrechte des Urhebers für seine Lichtbildwerke (Photo-, Film-, Videoaufnahmen u.ä.) sind in Deutschland im Urheberrechtsgesetz (UrhG) festgelegt. Zu den Verwertungsrechten nach dem Urheberrechtsgesetz gehören Vervielfältigungsrechte, Verbreitungsrechte, Anpassungsrechte und Veröffentlichungsrechte, zu den Persönlichkeitsrechten zählen das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft (z.B. Nennung des Namens) und das Verbot der Entstellung. Dieses Recht gilt in der BRD 50 Jahre nach der Erstpublikation des Bildwerks; wird das Bild als "geistige Schöpfung" eingestuft, verbleiben die Rechte 70 Jahre nach dem Tode des Urhebers bei seinen Erben.

(2) Das "Recht am eigenen Bild" - also an der Darstellung der eigenen Person in Abbildungen anderer - ist ein fundamentales Persönlichkeitsrecht und wird im Kunsturheberrechtsgesetz behandelt. Es kann dann angewendet werden, wenn eine Person in ihrer Privatsphäre präsentiert wird, ohne dass sie dazu ihre Einwilligung gegeben hätte.

Erstellt: 12.12.2007   von   Anonymer Benutzer
Letzte Änderung: 17.06.2008   von   Redaktion VIERUNDZWANZIG.DE

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Datum Benutzer
12.12.2007 12:35 Anonymer Benutzer
02.01.2008 10:27 Anonymer Benutzer
02.01.2008 10:48 Anonymer Benutzer
02.01.2008 10:54 Anonymer Benutzer
10.01.2008 14:27 Anonymer Benutzer
17.06.2008 17:42 Redaktion VIERUNDZWANZIG.DE

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